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12.08.2009  12:00

Das Bundesverfassungsgericht ist gegen eine restriktive Auslegung der "Verbreitungshaftung".

Verfassungsgericht ist gegen strenge "Verbreiterhaftung" von Medien

Das Bundesverfassungsgericht hat sich gegen eine strikte Interpretation der "Verbreiterhaftung" von Medien für den Inhalt von Pressespiegeln gewandt. Tenor: Wer die Äußerung eines Dritten verbreite, ohne sie sich zu eigen zu machen, müsse sich zwar vom Wahrheitsgehalt der weitergegebenen Tatsachenbehauptungen vergewissern, diese "Wahrheitspflicht" dürfe aber nicht "überspannt" werden. Ansonsten laufe man Gefahr, den freien Kommunikationsprozess "einzuschnüren", so eine Kammer des Gerichts in einem Beschluss vom 25. Juli. Im konkreten Fall entschied die Kammer freilich zu Ungunsten eines Mediums. Der "Effecten-Spiegel" hatte 2000 in einer Presseschau-Rubrik einen Bericht des "Handelsblatts" aufgegriffen, in dem es um ein Ermittlungsverfahren gegen den "Aktionär"-Chefredakteur Bernd Förtsch wegen des Verdachts der verbotenen Insidergeschäfte und des Betruges zum Nachteil von Kapitalanlegern ging. Das Strafverfahren wurde kurz darauf eingestellt, da eine Beteiligung von Förtsch an den seinem Mitarbeiter vorgeworfenen Taten nicht nachgewiesen werden konnte. Anders als im "Handelsblatt" fehlten im "Effecten-Spiegel" Informationen, die Förtsch entlasteten. Förtsch klagte erfolgreich vor dem Land- und dem Oberlandesgericht Hamburg. Das Bundesverfassungsgericht hat nun eine Verfassungsbeschwerde des "Effecten-Spiegel" nicht zur Entscheidung angenommen: Der habe nämlich seinerzeit die pressemäßigen Sorgfaltspflichten "grob" verletzt.

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