Der Spiegel hatte in seiner Berichterstattung behauptet, Richard Kruspe (Leadgitarrist) hätte sich nach einem Rammstein-Konzert in München 2019 lautstark mit Till Lindemann (Sänger) um eine Frau gestritten. Die Band ist nun rechtlich dagegen vorgegangen. Was das Landgericht Hamburg sagt.
Marc Bartl | 10. Juli 2023 um 13:00
Die Spiegel-Titelgeschichte zum "Fall Rammstein"
Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 (Az. 324 O 227/23) hat das Landgericht Hamburg dem Spiegel die weitere Verbreitung eines Teils der auf dem Titel angekündigten Berichterstattung "Der Fall Rammstein" (Print) bzw. "Vorwürfe gegen Rammstein - Sex, Macht, Alkohol - was die jungen Frauen aus der "Row Zero" berichten" (Online) untersagt.
Dies haben die Rechtsanwälte Peer Boris Schade und Sebastian Ott von Lichte Rechtsanwälte in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Sie vertreten die Band Rammstein auch in äußerungs- und presserechtlichen Angelegenheiten und haben das gerichtliche Verbot gegen den Spiegel erwirkt. Im Zusammenhang mit der aktuellen Berichterstattung sei man damit bereits in 16 Fällen erfolgreich gegen Rechtsverletzungen vorgegangen, betonen die Lichte Rechtsanwälte. "Es liegen zahlreiche strafbewehrte Unterlassungserklärungen zu Berichterstattungen der überregionalen Presse vor und darüber hinaus wurde auch eine große Anzahl an Berichterstattungen nachträglich korrigiert", heißt es weiter.
Um was geht es in dem aktuellen Fall?
Der Spiegel hatte in seiner Berichterstattung vom 10. Juni 2023 (Print) sowie Online geschrieben, Richard Kruspe hätte sich nach einem Konzert in München 2019 lautstark mit Till Lindemann um eine Frau gestritten.
Nach Aufforderung durch Lichte Rechtsanwälte veröffentlichte der Spiegel in seiner Ausgabe vom 24.06.2023 sowie Online bereits eine Gegendarstellung von Richard Kruspe, in der es u.a. heißt:
"Diese Behauptung trifft nicht zu. Till Lindemann und ich haben uns weder dasselbe Mädchen ausgesucht noch haben wir uns angeschrien; es gab nach einem Konzert in München 2019 keinen Streit".
Mit dem Beschluss des Landgerichtes Hamburg sei nun auch gerichtlich bestätigt worden, dass dieser Teil der Berichterstattung des Spiegel rechtswidrig ist.
Lichte Rechtsanwälte zitiert aus der Begründung des Landgericht Hamburg:
"Das Verständnis, das ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsleser der Berichterstattung entnimmt, ist, dass die Zeugin (...) sowohl den Streit selbst als auch dessen Grund selbst wahrgenommen hat. Dafür fand sich bereits im Berichterstattungszeitpunkt in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung keine ausreichende Grundlage, da die Zeugin (...) in dieser offenlegt, dass der Grund des Streits nicht auf einer sicheren Kenntnis beruht ('offenbar'). Schon aus diesem Grund durfte die Antragsgegnerin nicht wie geschehen berichten, da für den in der Berichterstattung transportierten Verdachtsmoment keine ausreichende Tatsachengrundlage vorlag. Dass die Antragsgegnerin aufgrund der Verwendung des Wortes 'offenbar' durch die Zeugin Anlass gehabt hätte, weiter zu recherchieren, bestätigt sich durch den Inhalt der in diesem Verfahren eingereichten Anlage (...). Aus dieser wird ersichtlich, dass die Zeugin den Grund des Streits nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur vom Hörensagen kennt."
Das Gericht führt laut Lichte Rechtsanwälte weiter aus, es sei davon auszugehen, dass die Zeugin dem Spiegel den dort geschilderten Sachverhalt "nicht wie dort niedergelegt geschildert" habe.
Einmal am Tag: Exklusive Storys, Personalien, Debatten & Jobs in unserem kressexpress. Jetzt unseren kostenlosen Newsletter bestellen - und nichts mehr aus der Welt des Publishing verpassen!
Welche Inhalte Digitalabos bringen
Wie Chefredakteur Jens Ostrowski mit den „Ruhr Nachrichten“ weiter bei den Plus-Abos wächst. Dazu die neuesten Erkenntnisse des Datenprojekts Drive, in dem Zeitungen ihre Paid-Erfahrungen austauschen.
Als registrierter Nutzer erhalten Sie unbegrenzten Zugang zu exklusiven Medien-Storys, wichtigen Personalien, spannenden Debatten, relevanten Jobs, Rankings & Cases.