Das Amtsgericht München hat in einem unanfechtbaren Beschluss vom 4. November 2010 u.a. entschieden, dass die Transportkosten von Mobilfunkanbietern nicht dem Begriff des Entgelts für die Teilnahme an Rundfunk-Gewinnspielen bzw. -sendungen im Sinne von § 8a des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) zuzuordnen sind.
Maßgebend sind nur diejenigen Kosten, die letztlich dem Sender als Veranstalter von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen zufließen.Damit hat das Gericht in einer grundsätzlichen Frage für die Rundfunkbranche die Rechte der Sender gestärkt.
Hintergrund
Nach § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV darf für die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden. Ende Februar 2009 war die "Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele" (Gewinnspielsatzung) zu Durchführung von § 8a RStV in Kraft getreten, die u.a. für die Nichteinhaltung dieser 50-Cent-Regelung ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro vorsieht.
Dem Beschluss lag nun ein auf die Gewinnspielsatzung gestütztes Ordnungswidrigkeitenverfahren der Bayerischen Landesmedienanstalt für neue Medien (BLM) gegen einen bundesweit tätigen Veranstalter von Fernsehgewinnspielsendungen zugrunde. Die BLM vertrat die Ansicht, dass auch bei der Mobilfunknutzung die vom Gesetzgeber definierte Höchstgrenze nicht überschritten werden dürfe. Das Problem: Etwaige Mobilfunkkosten über der Grenze von 0,50 Euro liegen in der Regel nicht im Einflussbereich der Veranstalter. Denn während die Kosten eines Festnetzanrufs einer sog. Massenverkehrs-Rufnummer (MABEZ) von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegt werden, sind entsprechende Anrufe aus dem Mobilfunknetz nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht reguliert. Vielmehr hat der TKG-Gesetzgeber für den Fall abweichender Preise bei Anrufen aus dem Mobilfunk gegenüber Festnetzanrufen nur eine Hinweispflicht auf eben diese Möglichkeit abweichender Preise vorgesehen.
Gerichtsansicht
Nach Ansicht des Amtsgerichts München zwinge nun bereits der Wortlaut des Entgeltverlangens zu der Beurteilung, dass maßgebend nur diejenigen Kosten sein können, die dem Sender als Veranstalter von Gewinnspielsendungen zuflössen, nicht jedoch der Teil, den der jeweilige Telekommunikationsanbieter einbehalte. Zudem habe der Sender als Veranstalter auf diese Transportkosten auch keinen entscheidenden Einfluss. Auch Verbraucherschutzaspekte können nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer den Wortlaut überschreitenden Auslegung führen. Gegebenenfalls von den Festnetzkosten abweichende Kosten für die Mobilfunkteilnahme bei Call-In Gewinnspielen gehen nach dem Ergebnis des Beschlusses daher nicht zu Lasten des Veranstalters.
Dr. Michael Stulz-Herrnstadt, Counsel, Hogan Lovells
Hogan Lovells war an diesem Verfahren als Vertreter von 9Live beteiligt
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