Unser höchstes Gericht kann nicht oft genug betonen: "Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Vielmehr darf Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen." Nein, es geht in diesem Urteil des Verfassungsgerichts nicht, oder noch nicht, um den Fall Böhmermann, sondern um einen kaum beachteten Prozess in Berlin, in dem das Landgericht einen Rechtsanwalt verurteilt hatte - wegen "Schmähkritik" an einer Staatsanwältin.
Was kaum bekannt ist: Betrachtet ein Gericht eine Kritik als Schmähkritik, prüft es nicht mehr, ob sie unter die Meinungsfreiheit fällt. So kann ein Gericht den Artikel 5 des Grundgesetzes leicht aushebeln, besonders gerne wenn es um Richter und Staatsanwälte und andere Amtspersonen geht. Das macht offenbar das Bundesverfassungsgericht nicht mehr mit und zieht neue Grenzen, die auch für Journalisten wichtig sind.
Zum konkreten Fall:
Zwischen einem Strafverteidiger und einer Staatsanwältin kommt es zu einer heftigen Auseinandersetzung, als sein Mandant in Haft genommen wird. Beim Telefonat mit einem Journalisten tituliert der Anwalt die Staatsanwältin eine "dahergelaufene Staatsanwältin" und "durchgeknallte Staatsanwältin". Das Landgericht verurteilt den Anwalt zu einer Geldstrafe von 8400 Euro.
Das Verfassungsgericht kassiert das Urteil aus Berlin: Das war eine Beleidigung, aber keine Schmähkritik. Die Verfassungsrichter gaben eine wegweisende Begründung: "Wird eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft, liegt darin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden darf."
Jedes Gericht darf künftig nicht mehr automatisch und unbegründet von "Schmähkritik" ausgehen, wenn beispielsweise eine Amtsperson kritisiert oder beleidigt wird. Gibt es einen sachlichen Grund für die Beleidigung - wie im vorliegenden Fall - kann ein Gericht nicht mehr auf Schmähkritik setzen.
Die Verfassungsrichter spekulieren ein wenig: Hätte der Anwalt die Staatsanwältin beleidigt ohne Zusammenhang mit dem Verfahren, hätte das Gericht von Schmähkritik ausgehen können; oder hätte der Anwalt das Verfahren "nur als mutwillig gesuchten Anlass oder Vorwand genutzt, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren", dann wäre es Schmähkritik. Aber um eine "Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Staatsanwältin" kommt ein Gericht nicht herum, das nochmals den Fall verhandeln muss.
Einen Beleidigungs-Freibrief gibt es allerdings nicht: "Ein Anwalt ist grundsätzlich nicht berechtigt, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen."
Wegweisend ist das Urteil für Journalisten, denen Richter und Staatsanwälte gerne mit einer "Schmähkritik"-Anklage drohen, wenn sie heftig kritisiert werden.
Schmähkritik spielte eine entscheidende Rolle im Fall, in dem ein Reporter des "Nordkurier" in Neubrandenburg zu einer Geldstrafe verurteilt wurde - vom Amtsgericht Pasewalk und dem Landgericht Neubrandenburg im vergangenen Jahr.
Der Prozess schlug heftige Wellen bis in die Landespolitik hinein. Kurz der Fall, der auch Thema bei kress war:
In den sozialen Netzwerken wird ein Foto heftig debattiert: Ein Jäger zieht mit seinem Auto ein totes Reh über die Bundesstraße. Ein Reporter des "Nordkurier" berichtet darüber: "Rabauken-Jäger erhitzt die Gemüter". Der Jäger zeigt den Lokaljournalisten an.
Der Prozess geht durch drei Instanzen und wird bundesweit diskutiert, meist kopfschüttelnd. Erst das Oberlandesgericht Rostock spricht den Redakteur frei. In der umfangreichen Urteilsbegründung stellen die Rostocker Richter fest: Ja, "Rabaukenjäger" ist ehrverletzend und herabsetzend - aber "feuilletonistisch-ironisierend" gemeint und somit harmlos. Wer die Ehre eines anderen verletzt, macht sich erst strafbar, wenn er ihm die persönliche Würde abspricht, ihn als "unterwertiges Wesen" beschreibt.
Erst recht sei der Bericht keine Schmähkritik, wie noch das Landgericht urteilte - mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurücktreten musste. Die OLG-Richter beziehen sich auf das eingangs geschilderte Verfassungsgerichts-Urteil zur Schmähkritik und nennen als wesentliches Merkmal für Schmähung, "eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Sie wäre gegeben, wenn die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stünde".
Die Richter, die sogar in Grimms Wörterbuch forschen, geben in der Begründung des Freispruchs allerdings auch zu erkennen, dass sie den Bericht nicht als gelungen ansehen: Er sei "umgangssprachlich", Zitate stünden im Indikativ statt im Konjunktiv, "eine gewisse holzschnittartige Grobheit" sei in der Darstellung zu entdecken ebenso wie "sprachliche Ungenauigkeit".
Doch solch Kritik am journalistischen Stil spielt für das Urteil keine Rolle, zumal der Redakteur eines nicht versäumt hatte: Er wollte den Jäger in seiner Recherche telefonisch erreichen, aber vergeblich. Dass er nicht auf eine Stellungnahme warten konnte und aktuell berichten musste, verstehen die Richter - weil der Fall schon in den sozialen Netzwerken hochkochte.
Auf eine, gerade für Journalisten wichtige Unterscheidung weisen die Richter noch hin: Wer sich öffentlich daneben benimmt wie der Jäger, genieße weniger Schutz vor Kritik, als wenn er's privat tue. Und eine Bundesstraße ist nun einmal öffentlich.
Das Schmähkritik-Urteil des Verfassungsgerichts dürfte auch im Fall Böhmermann eine Rolle spielen. In dem spektakulären Verfahren will der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan den ZDF-Moderator Jan Böhmermann belangen. Michael-Hubertus von Sprenger, Erdogans Anwalt, besteht darauf, dass das Gedicht eine Schmähung sei.
Das ist die Chronik:
31. März 2016: Der ZDF-Moderator trägt das Gedicht über Erdogan in seiner "Royal"-Sendung vor.
Mai 2016: Das Landgericht Hamburg erlässt auf Antrag von Erdogan die einstweilige Verfügung: Nicht mehr vortragen darf Böhmermann die Teile des Gedichts, die explizit Erdogans Ehre verletzten und ihn schmähen; die Teile sind zulässig, die sich mit den Zuständen in der Türkei beschäftigen.
Oktober 2016: Die Staatsanwaltschaft Mainz stellt die Ermittlungen gegen Böhmermann wegen Beleidigung ebenso ein wie die wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts.
Erdogans Beschwerde dagegen weist die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz als unbegründet zurück und erinnert daran, dass man einzelne Teile eines Kunstwerkes nicht aus dem Zusammenhang lösen dürfe.
November 2016: Das Landgericht Hamburg verhandelt Erdogans Antrag, nicht nur Teile, sondern das komplette "Schmähgedicht" zu verbieten.
Am 10. Februar will das Landgericht Hamburg über Erdogans Begehren entscheiden. Beim Termin im November verwies Christian Schertz, Böhmermanns Anwalt, laut NDR-Bericht auf die Staatsanwaltschaft Mainz und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz.
Quellen:
Bundesverfassungsgerichts-Beschluss vom 29. Juni 2016 zu Schmähkritik:1 BvR 2646/15
OLG Rostock AZ 1 Ss 46/16 20 RR 66/16
Der Autor
Paul-Josef Raue war Raue über drei Jahrzehnte Chefredakteur von Regionalzeitungen in Marburg, Eisenach, Frankfurt, Magdeburg, Braunschweig und Thüringen; mit vier Redaktionen gewann er den Deutschen-Lokaljournalistenpreis. Heute berät der 66-Jährige Verlage, Redaktionen und speziell Lokalredaktionen. Zusammen mit Wolf Schneider gibt er das Standard-Werk "Das neue Handbuch des Journalismus" heraus, das seit zwanzig Jahren, immer wieder überarbeitet, im Rowohlt-Verlag erscheint. Auf kress.de erschien die 20-teilige Serie "Journalismus der Zukunft". Sein Blog mit weit über tausend Einträgen: www.journalismus-handbuch.de
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